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Infos zum MedG:

Am 26.07.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (kurz: Mediationsgesetz) in Kraft getreten. Mediation hat somit einen gesetzlichen Rahmen erhalten.

 

Als Berufsgesetz für Mediatoren* regelt das Mediationsgesetz u.a.:
- was Mediation ist
- welche Aus- und Weiterbildung(en) für Mediatoren verpflichtend sind
- wie die Verschwiegenheitspflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators ausgestaltet
- sind
- wann eine Mediationsvereinbarung vollstreckbar ist
- dass ein Mediator zur Offenlegung von Interessenskollisionen verpflichtet ist
- dass die Bezeichnung Mediator nur außergerichtlichen Streitschlichtern vorbehalten bleibt.

 

Zukünftig wird zwischen "Mediatoren" und "Zertifizierten Mediatoren" unterschieden. Der Unterschied zwischen "Mediatoren" und "Zertifizierten Mediatoren" wird in der Rechtsverordnung zu § 6 des Mediationsgesetzes (ZMediatAusbV) geregelt. Diese Rechtsverordnung wurde im August 2016 erlassen und tritt zum 01.09.2017 in Kraft.

 

Anbei finden Sie Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen "Mediator" und "Zertifiziertem Mediator":

 

Der "Zertifizierte Mediator" hat nicht mehr Rechte oder Kompetenzen als der "Mediator". Jeder "Mediator" darf also auf die gleiche Art und im gleichen Umfang mediatorisch tätig werden wie der "Zertifizierte Mediator". Er hat auch das Recht sich selbst als "Mediator" bzw. seine Tätigkeit als Mediation zu bezeichnen.

 

Der Unterschied zwischen "Mediator" und "Zertifiziertem Mediator" besteht im Wesentlichen darin, dass der "Zertifizierte Mediator" eine Ausbildung im Umfang von 120 Ausbildungsstunden absolviert haben muss, während zur Führung des Titels "Mediator" eine Ausbildung mit 90 Ausbildungsstunden genügt.

 

Die Deutsche Gesellschaft für Mediation (DGM) weist in ihren Mitteilungen auf folgende weitere Punkte hin: "Der Zertifizierte Mediator muss eine einzelsupervidierte Mediation durchführen (§ 2 Abs.5 ZMediatAusbV).
Erst wenn eine Ausbildung im Umfang von 120 Präsenzausbildungsstunden absolviert wurde und die einzelsupervidierte Mediation durchgeführt wurde, darf eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Zertifizierten Mediator erteilt werden (§ 2 Abs.6 ZMediatAusbV)."

 

Radius IKK wird Ihnen selbstverständlich ein Zertifikat erstellen, sobald Sie die Ausbildung bei uns abgeschlossen haben. Wir unterstützen Sie weiterhin gerne dabei einen Mediationsfall zu supervidieren und können Ihnen dann, nach der Supervision, die Bescheinigung zum Zertifizierten Mediator ausstellen.

 

Die Deutsche Gesellschaft für Mediation führt in ihren Erläuterungen zur ZMediatAusbV weiterhin aus:
"In einem Zeitraum von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbildung muss der Zertifizierte Mediator vier weitere einzelsupervidierte Mediationen nachweisen (§ 4 ZMediatAusbV). Unabhängig davon sind alle vier Jahre nach Abschluss der Ausbildung 40 Stunden Fortbildung nachzuweisen (§ 3 ZMediatAusbV).

 

Für Mediatoren, die ihre Ausbildung vor dem 26. Juli 2012 abgeschlossen haben, gibt es eine Übergangsregelung. Diese Mediatoren müssen nur eine 90-stündige Ausbildung und vier mediierte Fälle nachweisen (§ 7 Abs. 1 ZMediatAusbV). Vier Mediationsfälle sind bis zum 31. August 2019 einer Einzelsupervision zu unterziehen, ab dem 1. September 2017 gilt die gesetzliche Fortbildungspflicht (§ 7 Abs. 3 ZMediatAusbV)."


Für weitere Fragen rund um das Mediationsgesetz stehen wir von Radius IKK gerne telefonisch zur Verfügung.

 

Den Text des Mediationsgesetzes finden Sie >> hier!


* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit haben wir auf die Ausschreibung der grammatikalisch weiblichen Form verzichtet.
   Wir bitten um Ihr Verständnis.

 

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